Steuerbare Verbrauchseinrichtungen – was gilt für Wärmepumpen, Wallboxen und Co.?

In Deutschland sollen fossile Heizungen und Kraftfahrzeuge durch elektrische Systeme ersetzt werden. Damit die Niederspannungsnetze nicht überlasten, werden Wärmepumpen und Wallboxen, also private Kfz-Ladestationen, zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. 

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und das Klima-Zentrum Hohenlohekreis klären die wichtigsten Fragen.

Warum gibt es steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Wenn viele elektrische Geräte wie Wärmepumpen oder Wallboxen gleichzeitig Strom benötigen, macht sich der steigende Verbrauch im örtlichen Verteilnetz bemerkbar. Um zu verhindern, dass die Netze zeitweise überlastet werden, dürfen die Betreiber dieser Netze im Notfall aus der Ferne Zugriff auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen nehmen. Das ist nicht neu: Schon bei bisherigen Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen durfte der Netzbetreiber die Stromzufuhr zeitweise unterbrechen. Die neuen Regelungen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen geben Verbraucher:innen mehr Sicherheit: Die Stromzufuhr darf nur noch reduziert, aber nicht mehr ganz unterbrochen werden.

 

Welche neuen Regelungen gibt es?

Die neuen Regelungen im Kern zusammengefasst:

  • Verzögerungsfreier Netzanschluss: Netzbetreiber dürfen den Anschluss von Wärmepumpen oder privaten Ladeeinrichtungen für Elektroautos nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastungen ablehnen oder verzögern.
  • Temporäre Reduzierung der Stromzufuhr: Bei drohender Überlastung kann der Netzbetreiber den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen notfalls temporär dimmen. Eine Mindestleistung von 4,2 Kilowatt bleibt dabei aber stets verfügbar: Wärmepumpen können bei niedrigerer Leistung weiter betrieben und Elektroautos in aller Regel in zwei Stunden für etwa 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Kommt der Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage, dürfen Wallbox und Wärmepumpe auch mehr beziehen.
  • Weniger Kosten für Netzentgelte: Verbraucher:innen müssen durch die neuen Regelungen weniger Netzentgelte bezahlen. Die Reduzierung erfolgt pauschal oder prozentual als verringerter Strompreis. Ab April 2025 kann in Kombination mit der pauschalen Reduzierung des Netzentgelts ein zeitvariables Netzentgelt gewählt werden. Wer dann z. B. das Laden seines Elektroautos in die Nachtstunden mit weniger Netzauslastung verschiebt, spart dadurch Geld. Netzentgeltreduzierungen müssen beim Netzbetreiber beantragt werden.

Damit die betreffenden Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtungen funktionieren, bedarf es Änderungen an den elektrischen Anlagen. So müssen diese mit intelligenten Messsystemen, Smart Meter genannt,

  • Kilowatt bleibt dabei aber stets verfügbar: Wärmepumpen können bei niedrigerer Leistung weiter betrieben und Elektroautos in aller Regel in zwei Stunden für etwa 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Kommt der Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage, dürfen Wallbox und Wärmepumpe auch mehr beziehen.
  • Weniger Kosten für Netzentgelte: Verbraucher:innen müssen durch die neuen Regelungen weniger Netzentgelte bezahlen. Die Reduzierung erfolgt pauschal oder prozentual als verringerter Strompreis. Ab April 2025 kann in Kombination mit der pauschalen Reduzierung des Netzentgelts ein zeitvariables Netzentgelt gewählt werden. Wer dann z. B. das Laden seines Elektroautos in die Nachtstunden mit weniger Netzauslastung verschiebt, spart dadurch Geld. Netzentgeltreduzierungen müssen beim Netzbetreiber beantragt werden.

Damit die betreffenden Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtungen funktionieren, bedarf es Änderungen an den elektrischen Anlagen. So müssen diese mit intelligenten Messsystemen, Smart Meter genannt, ausgestattet werden. Außerdem bedarf es einer Steuerbox, auf die der Verteilnetzbetreiber zugreifen kann. Die Ausstattung mit der notwendigen Technik wird beim Netz- oder Messstellenbetreiber beauftragt.

Für wen und ab wann gelten die Regelungen?
Die Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten für alle Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Batteriespeicher mit mehr als 4,2 Kilowatt elektrischer Leistung, wenn diese nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb gegangen sind. Für Anlagen, die schon davor als steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Betrieb waren, ändert sich für die betreffenden Haushalte zunächst nichts. Nach einer Übergangsfrist, die spätestens am 31. Dezember 2028 endet, müssen auch diese Anlagen den neuen Regeln für steuerbare Verbrauchseinrichtungen folgen. Anlagen, die vor 2024 mit Haushaltsstrom versorgt wurden, müssen auch später den Regeln für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nicht folgen und können auch nicht gedimmt werden.

Haushalte können freiwillig bestehende Wärmepumpen oder Wallboxen beim Netzbetreiber als steuerbare Verbrauchseinrichtungen anmelden und so das geringere Netzentgelt beanspruchen.

Gut zu wissen: Neben Wärmepumpen und Wallboxen zählen außerdem Klimaanlagen und stationäre Batteriespeicher zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, deren Stromzufuhr aus den örtlichen Stromnetzen gedimmt werden darf. Der normale Haushaltsstrom ist von den Regelungen aber nicht betroffen.

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