Tipps zur Heizkostenabrechnung: Von Abrechnungszeitraum bis Verteilerschlüssel

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Mit dem nahenden Ende der Heizperiode flattert vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern die Heizkostenabrechnung ins Haus. Wenn die Energiekosten steigen, können teils hohe Nachzahlungen fällig werden. Bevor Mieter und Mieterinnen die Abrechnung bezahlen, sollten sie einen genaueren Blick auf die Zahlen werfen, denn: Heizkostenabrechnungen enthalten oft Fehler. Bleiben diese unbemerkt, kann das viel Geld kosten. Joachim Schröder, Energieberater der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und beim Klima-Zentrum Hohenlohekreis, erklärt welche Fallstricke es gibt und worauf Sie achten sollten.

Was darf abgerechnet werden?

Erstmal natürlich der verbrauchte Brennstoff. Daneben dürfen Vermieterinnen und Vermieter aber auch die Nebenkosten der Heizungsanlage umlegen. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten der Bedienung, Überwachung, Reinigung und Wartung der Heizungsanlage und der Betriebsstrom. Auch auf die die Kosten der Messdienstleistungen und die Mietkosten für die Erfassungsgeräte können auf die Mieter:innen verteilt werden. Nicht abgerechnet werden dürfen aber z.B. etwaige Reparaturkosten der Heizung.

Was genau ist der Abrechnungszeitraum für die Heizkostenabrechnung?

In jeder Abrechnung muss der Zeitraum angegeben sein, für den sie gilt. Dieser sollte in der Regel ein Jahr betragen und nahtlos an Ihre vorige Abrechnung anschließen. Mieter sollten deswegen prüfen, ob auf der Heizkostenabrechnung der richtige Zeitraum abgerechnet wurde.

Bis wann muss die Jahresabrechnung vorliegen?

Nach Ende der Abrechnungsperiode haben Vermieter:innen zwölf Monate Zeit, um die Heizkosten abzurechnen. Wird diese Frist überschritten, muss im Regelfall nicht nachgezahlt werden. Das ist aber juristisch genau zu prüfen.

Welche Heizkosten müssen nach Verbrauch umgelegt werden?

Der Verteilerschlüssel bestimmt, wie Energiekosten auf die einzelnen Wohneinheiten umgelegt werden. Mieter:innen finden den vereinbarten Umlageschlüssel in der Regel im Mietvertrag. Die Abrechnung nach Quadratmetern darf nur maximal 50 Prozent (minimal 30 Prozent) der Gesamtheizkosten ausmachen. Die Verbrauchskosten, also der individuelle Verbrauch der jeweiligen Mieter:innen, können entsprechend mit 50 bis 70 Prozent zu Buche schlagen. Zudem darf der Verteilerschlüssel jeweils nur zu Beginn einer neuen Abrechnungsperiode geändert werden – und das nur, wenn Mieter:innen vorab über die Anpassung informiert werden.

Einige Wohnungen im Haus sind seit längerer Zeit nicht bewohnt. Wie wirkt sich das auf die Heizkostenabrechnung aus?

Stehen Wohneinheiten im Abrechnungszeitraum leer, dürfen Vermieter:innen diese anteiligen Kosten nicht auf andere Mieter abwälzen.

 

 

Bei Fragen zur Heizkostenabrechnung helfen die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und das Klima-Zentrum Hohenlohekreis mit ihrem umfangreichen Angebot weiter. Die Beratung findet telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Energie-Fachleute beraten individuell und anbieterunabhängig.

Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder bundesweit kostenfrei unter 0800 – 809 802 400 oder direkt beim Klima-Zentrum Hohenlohekreis montags von 15:00 bis 17:0o Uhr unter 07940 – 18 19 28.

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Kontakt

Klima-Zentrum Hohenlohekreis
Würzburger Straße 30  74653 Künzelsau

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